Privattrödel Wochenende |
sonnenschein
Jungspund
Dabei seit: 21.04.2006
Beiträge: 15
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 98.751
Nächster Level: 100.000
|
|
Guten Tag an die Kolleginnen und Kollegen,
ich benötige mal wieder eine kl. Unterstützung zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe eine Gewerbetreibende (Einzelhandel mit Neu und Gebrauchtwaren) die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen unter der Betriebsanschrift Trödelmärkte abhält.
Nach meinem Dafürhalten kann der Samstag ohne weiteres als Trödeltag bestehen bleiben.
Der Sonntag müßte nach meiner Auffassung allerdings wegfallen, aufgrund der Regelungen des Sonn- und Feiertagsgeetzes.
Bevor ich etwas in dieser Richtung unternehme, möchte ich die erfahrenen Kollegen fragen, ob ich hier vielleicht über das Ziel hinaus schieße.
Ich erhoffe mir zahlreiche Anregungen und Hilfestellungen
Vielen Dank aus dem Kölner Umland
|
|
1
12.10.2007 08:50 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Schöni
Routinier
Dabei seit: 11.07.2006
Beiträge: 304
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.976.694
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Sie schießen nicht über das Ziel hinaus, auch wenn ich Ihre Feiertagsregelungen nicht kenne.
In der Kommentierung zur GewO (Landmann/Rohmer) finden Sie Ausführungen im "Vor § 64 Rd.Nr. 7a" zur Vereinbarkeit von "Privatmärkten" mit dem Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder.
Wir lassen solche Märkte Sonntags nicht zu und erteilen auch keine Ausnahmegenehmigung, da die Ausnahmetatbestände bei uns sehr begrenzt sind. Im Übrigen handelt es sich meist um reine Verkaufsmärkte, ohne jeglichen weitern kulturellen Wert, der diese Veranstaltungen nicht priveligiert eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Selbst festsetzungsfähige Märkte erhalten nicht immer die Genehmigung für eine Sonntagsfestsetzung.
Tschü und schö-wo-end
Schöni
|
|
2
12.10.2007 10:36 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.253.734
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hi,
der äußere Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten und der kirchlichen Feiertage muss den Vorrang vor persönlichen oder materiellen Interessen haben. Der Charakter dieser Tage als Tage der religiösen Erbauung, der seelischen Erhebung, der inneren Sammlung, der Entspannung und der Erholung darf in seinem Wesen nicht durch Ausnahmen in Frage gestellt werden. Daran können auch das gerade bei Veranstaltungen oft anzutreffende Interesse der Besucher an Kommunikation oder Erwägungen der Sozialadäquanz nichts ändern.
Kurz und gut, Trödelmärkte widersprechen dem Wesen der Sonn- und Feiertage, sie sind typisch werktäglich, der Gewinnerzielung dienend, öffentlich bemerkbar, die äußere Ruhe störend. Jedenfalls wird das bei uns so gesehen, was uns auch durch das OVG Lüneburg bestätigt wurde.
Viele Grüße
A. Thien
|
|
3
12.10.2007 11:09 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.044.608
Nächster Level: 13.849.320
|
|
RE: Privattrödel Wochenende |
|
Also wir sehen das ähnlich. Trödelmarkt ist ok, aber Verkauf nicht am Sonntag - außer es wäre ein verkaufsoffener Sonntag.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
4
12.10.2007 12:43 |
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.507.812
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Privattrödel Wochenende |
|
aus dem sonnigen Süden,
nach der Auffassung unseres Innenministeriums, der ich mich durchaus anschließen kann, wird ein (Trödel-) Markt auch dann gewerblich veranstaltet, wenn nur der Veranstalter mit der Vermietung der Standplätze ein Gewerbe betreibt, ansonsten aber nur Privatanbieter tätig sind.
Da der Betrieb eines Trödelmarktes einen erheblichen Aufwand bedeutet (Werbung, Standgebühr kassieren, Reinigung etc.) handelt es sich bei der Vermietung der Standflächen eines regelmäßigen Marktes nicht um die Nutzung eigenen Vermögens, selbst wenn das Grundstück im Eigentum des Marktveranstalters steht.
Nur Trödelmärkte, die gelegentlich von einem nicht gewerbetreibenden Veranstalter, z.B. einem Kindergarten oder einem Verein ausschließlich für Privatanbieter organisiert werden, sind insgesamt nicht als Gewerbe anzusehen und damit auch am Sonntag (ggf. außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes) zulässig. Es muss sich dabei aber z.B. um einen Flohmarkt für Kleinkinderbedarf etc., nicht um einen "Hobbykünstlermarkt" etc. handeln. Alles was dem üblichen werktäglichen Angebot zuzurechnen ist, verstößt gegen den Sonn- und Feiertagsschutz und bedarf zumindest einer Ausnahmegenehmigun vom jeweiligen Feiertagsgesetz.
Wenn auf einem nicht festgesetzten "Trödelmarkt" Gewerbetreibende teilnehmen, liegt ein Verstoß gegen § 20 LadSchlG oder eine vergleichbare landesrechtliche Regelung vor. Der Veranstalter beteiligt sich ggf. an dieser Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Anbieter die (verbotene) Teilnahme am Markt erlaubt (§ 14 OWiG).
Am Samstag richtet sich die zulässige Öffnungszeit nach dem Ladenschlussrecht. Gewerbetreibende Altwarenhändler benötigen eine Reisegewerbekarte. Eine Festsetzung (Titel IV) ist für den Samstag nicht erforderlich.
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
5
12.10.2007 14:52 |
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.644.194
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Also, dem Gesagten bzw. Geschriebenem ist kaum etwas hinzuzufügen.
Der Veranstalter hat natürlich die Möglichkeit, sich den Trödelmarkt nach § 69 GewO festsetzen zu lassen. So erlangt er bestimmte Markprivilegien u.a. das eine Öffnung am Sonntag auch grundsätzlich möglich ist.
Hierbei, zumindest ist es in Sachsen-Anhalt nach dem Feiertagsgesetz so, muss man beachten, dass es zu einer Fesetzung als Jahrmarkt oder Spezialmarkt kommen kann. Die Veranstalter versuchen bei mir meist den Spezialmarkt, doch meist kiegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor. Floh- und Trödelmärkte sind i.d.R. als Jahrmärkte festzusetzen.
Die Veranstalter (in Sachsen-Anhalt) wollen eine Fesetzung als Spezialmarkt, weil sie so monatlich einen entsprechenden Markt festsetzen lassen können und so jeweils eine Sonntagsöffnung erreichen. Beim Jahrmarkt hingegen dürfen maximal 4 Sonntage festgesetzt werden.
Grüße aus ASL
|
|
6
15.10.2007 13:41 |
|
|
Anika Bergmann
Jungspund
Dabei seit: 03.07.2008
Beiträge: 20
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 115.587
Nächster Level: 125.609
|
|
Gutan Tag allerseits!
Ich möchte dieses Thema gerne nochmal aufgreifen, nachdem ich hier schon ein bißchen im Board rumgesurft habe, wüsste ich trotzdem gerne eure Meinung zum konkreten Fall...
und zwar erschien heute Vormittag ein junger Mann bei mir im Büro und fragte nach, ob er einen privaten Trödelmarkt bei sich zu Hause veranstalten dürfte. Schnell stellte sich heraus, dass es ausgerechnet Sonntag, der 05.09.2010 sein soll. Der Trödel findet auf seinem Privatgrundstück in einer ruhigen Anliegerstraße in einem Kamener Stadtteil statt. Er und 1-2 Nachbarn bzw. auch deren Kinder möchten dort stehen und hauptsächlich Kinderspielzeug- und bekleidung verkaufen (es kann aber auch ein alter Staubsauger dabei sein). Zeitraum 11 bis 16 Uhr.
Nachdem ich den Herren über unser Sonn- und Feiertagsgesetz aufgeklärt habe (von dem er anscheinend noch nie was gehört hat, weil er mich verdutzt anschaute, als ich ihm sagte, dass generell ein Warenverkauf am Sonntag nicht erlaubt ist und "große Veranstalter" dafür eine Festsetzung bei uns beantragen). Tja was mache ich denn nun mitm guten Herrn. Ich kann ihm doch keinen Festsetzungsantrag aufzwingen incl. der ganzen palette BZR, GZR, Steuerl. UB....werden ja nur er und 1-2 andere da stehen. da es aber wohl nicht hauptsächlich Kindertrödel ist und weil es ausgerechnet der Sonntag sein soll, wie soll ich ihm da was genehmigen?
Wie seht ihr das? Würdet ihr das "mündliche ok" geben, denns chriftlich kann ich ihm da sowieso dann nix machen. Oder soll ich da ne Festsetzung machen (Gebührenrahmen 50 bis 750,-, also dann vl. für 50 Euro) oder ist das viel zu übertrieben? Tue mich da aber so schwer, wenn sich dann nur jemand beschwert, dann steht er da...gewerblich ist das ja alles nicht, soll ja nur eine einmalige Sache sein, achso aber n bißchen Werbung machen will er wohl auch....
Hoffe auf eure zahlreichen unterstützenden Antworten
Viele Grüße aus Kamen
|
|
7
24.08.2010 12:09 |
|
|
Stralsundchen
Tripel-As
Dabei seit: 04.11.2008
Beiträge: 182
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme
rn
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.029.250
Nächster Level: 1.209.937
|
|
Hallo nach Kamen!
Also das Wichtigste: ohne eine Vielzahl gewerblicher Anbieter (i.d.R. mind. 12) ist das Ganze gar nicht festsetzungsfähig - fällt somit in diesem Fall aus...
Bin aber gespannt, ob jemand hier eine Lösungsalternative hat... Mit kurzfristigen Zusagen, dass es schon i.O. sei wär ich jedenfalls vorsichtig.
Viele Grüße
Ines
__________________
|
|
8
24.08.2010 13:27 |
|
|
Manfred Milbrodt unregistriert
|
|
Hallo aus Schwentinental,
es soll privat und einmalig privater Trödel/Hausrat
verhökert werden. Gewerbliche Anbieter sind nicht vorhanden. Das ist n. m. A. keine (genehmigungsfähige) gewerbliche („auf Dauer angelegte“) Tätigkeit sondern pure Vermögensverwaltung. Außerhalb der Hauptgottesdienstzeit ist sie ohnehin geplant ist. Somit bleibt der störungsfreie Ablauf von Gottesdiensten, mithin der Schutz des Feiertagsgesetzes, gewährleistet. Aber zu meiner Auslegung des FeiertG sollten sich besser noch mal die Kollegen aus NRW äußern.
Diese „Veranstaltung“ sehe ich mehr wie ein privates Gartenfest an. Und für private Veranstaltungen gibt es keine Erlaubnisse / Genehmigungen; ergo: mach et.
Allerdings spricht auch nichts dagegen den Trödelmarkt auf den Samstag vorzuziehen - kaufmännische Erwägungen können dies sicherlich nicht sein - und sämtlicher möglicher Ärger (mit den Nachbarn) wird vermieden
|
|
9
24.08.2010 13:51 |
|
|
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 548
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 44 [?]
Erfahrungspunkte: 3.644.194
Nächster Level: 4.297.834
|
|
Ich she es eigentlich ähnlich, sprich hier liegt aller Voraussicht nach kein gewerblicher Charakter vor. Es handelt sich mithin um einen "privaten Markt" vs einen "Privatmarkt im sinne des Gewerberechtes.
solche oder ähnliche Fälle wie "Babyflohmärkte" von übereifrigen Müttern aus dem Frauenkommunikationszentrum
oder Briefmarkentauschbörsen hatte wohl jeder von uns schon mal auf dem Tisch. Vom Grundsatz unproblematisch, da meist nicht gewerblich. aber wenn die "Antragsteller" permanent auf etwas "schriftliches" bestehen, dann lässt man sich zuweilen zu den komischsten Dingen hinreisen.
Der Vorschlag die Veranstaltung auf den Samtag zu legen, halte ich "zur Sicherheit" hinsichtlich jegliche Denunsianten (da sit bestimmt ein Schreibfehler drin??) für empfehlenswert.
ansonsten, kein Gewerbe, wir können und brauchen hier nichts machen. Auch keine schriftliche Bestätigung geben, das der Privatmann machen darf!
|
|
10
24.08.2010 13:59 |
|
|
Robert
Routinier
Dabei seit: 29.03.2007
Beiträge: 414
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.583.816
Nächster Level: 3.025.107
|
|
RE: Privattrödel Wochenende |
|
Ich sehe es genauso wie meine Vorredner und reagiere ebenso auf telefonische bzw. schriftliche Anfragen.
Mit dem Hinweis diesen privaten Trödelmarkt auf einen Samstag zu legen, um einem eventuellen Ärger mit den Nachbarn aus dem Wege zu gehen.
__________________ Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
|
|
11
24.08.2010 18:05 |
|
|
Roland Kissau
Kaiser
Dabei seit: 05.08.2005
Beiträge: 1.197
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.190.106
Nächster Level: 8.476.240
|
|
RE: Privattrödel am Sonntag/Feiertag |
|
aus Hückeswagen!
Von meinem freundlichen Kreisordnungsamt bekam ich vorhin den beigefügten Erlaß, wonach private Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen nach FTG nicht zulässig sind, wie schon weiter oben zutreffend festgestellt wurde.
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
|
|
12
12.05.2011 16:42 |
|
|
stefan.sch
Eroberer
vormals: Hähnchen.mit.Pommes
Dabei seit: 03.11.2009
Beiträge: 61
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 322.763
Nächster Level: 369.628
|
|
RE: Privattrödel am Sonntag/Feiertag |
|
Zitat: |
Original von Roland Kissau
aus Hückeswagen!
Von meinem freundlichen Kreisordnungsamt bekam ich vorhin den beigefügten Erlaß, wonach private Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen nach FTG nicht zulässig sind, wie schon weiter oben zutreffend festgestellt wurde.
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau |
|
Knackpunkt dürfte hier sein, dass von den Teilnehmern eine Standgebühr gefordert wurde. Der Veranstalter wird insoweit gewerblich tätig, es handelt sich um öffentlich bemerkbare Arbeiten, die mit dem FTG unvereinbar sind.
Ohne Standgebühr wäre der Trödelmarkt m. E. zulässig, wenn ausschließlich private Teilnehmer Waren anbieten.
|
|
13
12.05.2011 22:26 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 298.802 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 892.077.466
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|